| Veranstaltung: | MV OV-SB Mitte 20.06.26 |
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| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.05.2026, 22:03 |
Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte
Satzungstext
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes
mit
Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik
Deutschland. Der
Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband
im
Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein
Tätigkeitsbereich ist der
Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 2 Mitgliedschaft
Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte
und
Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen
Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen
Willensbildung der Partei
im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des
passiven und
aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an
Mitgliederversammlungen
auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung
an
Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des
Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5
Euro
ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an
den
Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine
Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
3. Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die
Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und
Kassenordnung
des Landesverbandes.
§ 4 Gliederung des Ortsverbandes
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den
administrativen und
politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände
können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.
§ 5 Organe des Ortsverbandes
1. Die Organe des Ortsverbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Ortsverbandsvorstand
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens
50
Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen
zustehenden Platz
kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann
kandidieren bzw.
gewählt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des
Ortsverbandsvorstandes, der
Mitglieder, der Ortsteilverbände, Arbeitsgemeinschaften sowie über
Initiativanträge. Ihr
obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des
Ortsverbandes.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten
des
Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
3. Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die
keinem
anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der
Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom
Ortsverbandsvorstand
einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10
Prozent der
Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe
einer
Tagesordnung beantragen.
5. Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen
unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
Antragsfristen
einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine
Woche (Datum
des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die
zuletzt bekannte
Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden
postalisch
eingeladen.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zehn Prozent der anwesenden
stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigen
Mitglieder erforderlich.
8. Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern,
Ortsteilverbänden, dem
Ortsverbandsvorstand und Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt
werden. Diese
Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in
Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale
Einreichung ist
möglich.
9. Initiativanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen
eingegangen sind. Sie
bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der
einfachen
Mehrheit.
§ 7 Ortsverbandsvorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach
außen
vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach
Gesetz und
Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
2. Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er
besteht aus:
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3. Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der
geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, Sprecher und
Schatzmeisterin bzw.
Schatzmeister.
4. Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl
in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf
ihrer
Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der
Amtsperiode gewählt.
5. Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung
von
Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
6. Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes
sind
jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den
Ortsverbandsvorstand.
Diese Form der Abwahl kann nicht Gegenstand eines Initiativantrages sein.
7. Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei
Vertreter*innen,
deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
§ 9 Wahlen
1. Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für
die
Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils geheim
vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich
auf
Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist diejenige
bzw.
derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat.
Bei erneuter Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
3. Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.
§ 10 Urabstimmung
1. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes findet eine
Urabstimmung über
Programmfragen oder Satzungsänderungen statt.
2. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Ortsverbandsvorstand.
§ 11 Haftung und Vermögen
1. Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für
die eine
Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist. Dies gilt
nicht für
Kredite und Darlehen, die bei einer Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
aufgenommen wurden.
2. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie
veranlasst
hat.
§ 12 Arbeitgeber
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
§ 13 Rechtsgeschäfte
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in
allen
Rechtsgeschäften vertreten.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch
Beschluss
des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Urabstimmung mit Zwei-
Drittel-
Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der
Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen
des
Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.
§ 15 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 30.10.2025
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022
Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016
Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen
auch
immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder
lückenhaften
Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der
Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine
vergleichbare
Bestimmung, die in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten
ist,
entsprechend.
Änderungsanträge
- S1 (Vorstand (dort beschlossen am: 21.05.2026), Eingereicht)